23:29 / 24. Januar 2021

15. Corona-Schutz-Verordnung im Wortlaut und mit Erklärungen

Update 11. Januar | 15. Corona-Verordnung gilt

Nun hat die Landesregierung sie vorgelegt: Die 15. Corona-Schutz-Verordnung. Sie gilt ab 11. Januar, das ist der kommende Montag. 

Es gelten nun wieder Vorgaben ähnlich wie im März des vergangenen Jahres. Es soll nur noch ein Haushalt plus eine weitere Person im öffentlichen Raum zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 6 Jahre sind davon ausgenommen. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es außerdem erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Ausnahmen gibt es auch für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen.

Über die meisten Punkte hatten wir Sie bereits in den vergangenen Tagen unterrichtet. In diesem Beitrag finden Sie aber noch einmal alle wichtigen Informationen - einschließlich der neuen, 15. Corona-Schutz-Verordnung auch zum Herunterladen. Zudem liegen die Ge- und Verbote jetzt in Form einer offiziellen Verordnung vor. Sie können Sie lesen, wenn Sie jeweils auf die entsprechenden Links direkt hier unten klicken.

15. Corona-Schutz-Verordnung

Begründung der neuen Verordnung

Was geht - Was nicht? Eine tabellarische Übersicht über die Winter 2021-Regeln

Der Einzelhandel bleibt mit Ausnahmen für Waren des täglichen Bedarfs geschlossen. Körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseurbesuche sind vorerst nicht möglich.

Die Kitas bleiben im Regelbetrieb geöffnet. An die Eltern wird aber appelliert, möglichst eine Betreuung zu Hause sicher zu stellen. In den Schulen bleibt die Präsenzpflicht bis 31. Januar aufgehoben. Bis zum 22. Januar 2021 findet in allen Schularten ausschließlich Fernunterricht statt. Die Abiturprüfungen können weiter stattfinden.

Unterstützung des Staates 

Eltern sollen im Jahr 2021 einen zusätzlichen Anspruch auf Kinder-Krankengeld erhalten. Der Bund wird gesetzlich regeln, dass pro Elternteil 10 zusätzliche Tage gewährt werden können. Für Alleinerziehende sollen bis zu 20 zusätzliche Tage möglich sein. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.

Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen getroffen. 

Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland gilt ab 11. Januar grundsätzlich - neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht - zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise.

Die unten stehende Grafik eignet sich ganz gut zum Ausdrucken, Weiterschicken oder Verteilen. Dort sind alle wesenntlichen Regeln noch einmal kurz und prägnant dargestellt (Quelle: Landesrgierung RLP).

Übersicht zum Ausdrucken oder Weiterschicken | Die aktuellen Corona-Regeln nach der 15. Corona-Schutz-Verordnung - Quelle: Landesregierung RLP

(ts)


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