21:59 / 08. Januar 2022

Ausführliche Auflistung der Änderungen

Corona | Alle Infos zur aktualisierten Verordnung (22. Dezember)

Es gibt neue Corona-Regeln, und man möchte hinzufügen: Das ist auch gut so. Geregelt sind sie zwar nicht in einer ganz neuen Verordnung. Die aktuelle wurde aber konkretisiert und bearbeitet. Wir zeigen Ihnen unten alle Änderungen.

Wenn Sie den gesamten Verordnungs-Text lesen oder herunterladen wollen, können Sie dies HIER tun.

Die sogenannte „konsolidierte Fassung“ finden Sie HIER. Das ist, einfach ausgedrückt, eine viel verständlichere Fassung der jeweils aktuellen Verordnung: sehr übersichtlich und leicht verständlich.

Aktualisierte Corona-Verordnung 22. Dezember 2021

Grafik: Landesregierung Rheinland-Pfalz

Die Änderungen im Überblick:

  • Einzelhandel

    Es gilt 2G – außer bei Geschäften des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Supermärkte, Apotheken und Drogerien). Sie sollen die Regel kontrollieren; das geht auch stichprobenartig. Die Personen-Begrenzung wird wieder eingeführt (je nach Verkaufs- oder Besucherfläche).
  • Veranstaltungen im Freien

    Bei den Veranstaltungen im Freien gilt die 2G-Regel. Nicht-immunisierte Minderjährige dürfen mit Test teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.
  • Kontaktbeschränkungen

    Ab dem 28. Dezember gelten auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Sie dürfen sich im öffentlichen Raum nur mit bis zu zehn Personen gemeinsam aufhalten. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

    Treffen, an denen Menschen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, waren bereits eingeschränkt. Diese Personen dürfen sich nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts plus maximal zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Als ein Haushalt gelten allerdings auch Partner, die nicht zusammen wohnen.

  • Gastronomie und Veranstaltungen in Innenräumen

    Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-Plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige teilnehmen. Für sie gilt dann allerdings die Testpflicht.

    Dies gilt nicht nur in der Gastronomie, sondern ebenso beim Abholen der Speisen. Die Maskenpflicht gilt durchgängig außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. Außerdem müssen die Kontaktdaten der Menschen erfasst werden.

    Für Kantinen und Mensen gilt für Beschäftigte des Unternehmens oder Studierende die 3G-Regelung.

  • Gottesdienste

    Für Gottesdienste in geschlossenen Räumen besteht die Möglichkeit, zu wählen:

    Zwischen den bisherigen Regelungen (3G-Regelung, Maskenpflicht und Einhaltung des Abstandsgebots) oder den Regelungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (2G-Plus-Regelung).

    Das gilt auch für andere Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften.

    Besucher eines Gottesdienstes müssen ab einem Alter von 12 Jahren geimpft oder genesen sein. Alternativ können sie einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorlegen. Für Jugendliche besteht die Möglichkeit, vor Ort unter Aufsicht einen Selbsttest durchzuführen. Diese Regelungen gelten ja bereits seit Anfang Dezember.

  • Beherbergung, Bus- und Schiffsreisen

    In jedem Beherbergungs-Betrieb gilt die 2G-Plus-Regel.

    Der Test muss alle 72 Stunden erneuert werden. Die Kontakterfassung und Maskenpflicht bleibt bestehen. Für ungeimpfte und nicht genesene Minderjährige gilt die Testpflicht. Bei Bus- und Schiffsreisen kann die Testpflicht entfallen, wenn durchgehend Masken getragen werden.

  • Großveranstaltungen

    Großveranstaltungen dürfen nur noch ohne Zuschauer stattfinden.

  • Clubs und Discos müssen geschlossen bleiben.

  • Weihnachtsmärkte

    Sie bleiben weiter erlaubt. Es gelten aber 2G plus Maskenpflicht.
  • Schulen

    Auch in den Grund- und Förderschulen soll künftig überall eine Maskenpflicht am Platz gelten. Weiterhin sind zwei Corona-Tests pro Woche für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler vorgesehen.

  • Sport

    Beim Sport im Innenbereich gilt 2G-Plus. Das heißt: Es dürfen nur noch geimpfte und genesene Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt) gleichzeitig anwesend sein, die nicht geimpft oder genesen sind.

    Es gilt im Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für Geimpfte und Genesene.

    In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen gelten die selben Regeln, es gibt nur keine Begrenzung bei der Anzahl der Minderjährigen.

    Beim Sport im Außenbereich gilt 2G.

  • Freizeiteinrichtungen

    Bei Freizeiteinrichtungen gilt im Freien die 3G-Regelung, in Innenräumen die 2G-Plus-Regelung. Solche „Einrichtungen“ sind beispielsweise Parks, Minigolf- und Kletteranlagen, aber auch Zoos und Botanischen Gärten Außerdem gibt es eine Maskenpflicht und Kontakterfassung.

    In Innenräumen kann eine 2G-Regelung eingeführt werden, wenn durchgehend Masken getragen werden. Die maximale Kapazität an Besuchern darf 50 Personen nicht überschreiten.

  • Körpernahe Dienstleistungen

    In Kosmetik-, Tattoostudios, Friseursalons und anderen Einrichtungen, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, gilt die 2G-Regel plus Maskenpflicht. Wenn keine Maske getragen werden kann, muss ein tagesaktueller Test vorliegen. Außerdem müssen die Kontaktdaten erfasst werden.

  • Sexuelle Dienstleistungen

    Es gilt die 2G-Plus-Regelung. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Maske darf nur während sexueller Handlungen abgenommen werden.

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