14:05 / 08. Mai 2020

Die fünfte Verordnung

Aktuelle 5. Corona-Verordnung jetzt online

Mit dem Ende des heutigen Tages (2. Mai) tritt die nunmehr fünfte Corona-Verordnung in Kraft. Offiziell heißt sie „Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) Vom 30. April 2020“. Sie ist also ab morgen (3. Mai 2020) gültig - bis einschließlich 17. Mai. Dann wird es wieder eine Verordnung geben - je nach dem, wie sich die Corona-Krise entwickeln wird. Dabei kommt es vor allem darauf an, wie sich die Infektionszahlen nach den weiteren Öffnungen entwickelt haben werden.

Wir haben auch diese neue Verordnung zum Lesen und Herunterladen HIER verlinkt. Die unten aufgeführten Punkte können nur ein grober Überblick über die wichtigsten Entscheidungen sein. In den kommenden Tagen werden weitere Durchführungsbestimmungen erwartet. Auch darüber werden wir Sie hier wieder unterrichten.

Zudem werden kommende Woche alle neuen amtlichen Informationen auch wieder im Mitteilungsblatt zu finden sein.

Die wichtigsten Punkte ab Sonntag, dem 3. Mai

Diese fünfte Verordnung umfasst insgesamt 25 Seiten. Wir haben für Sie daraus einige wichtige Punkte zusammengefasst. Und wie das bei Zusammenfassung so ist: darin sind nicht alle Einzelheiten enthalten, die wichtig sind. Aber so können wir Ihnen einen besseren und schnelleren Überblick geben. Für weitere Informationen steht Ihnen die vollständige Verordnung zum Download (siehe oben) zur Verfügung.

Es sind oder bleiben geschlossen:

1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen

2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie)

3. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie)

4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen

5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen

6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen

8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere Tattoo-Studios, Piercing-Studios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massage-Salons und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Friseure und Fußpflegeeinrichtungen

9. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen

Fünfte Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz vom 30. April 2020

 

Öffnen dürfen - unter strenger Beachtung von Hygiene- und Sicherheits-Prinzipien:

1. Einzelhandelsbetriebe

2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten

3. Apotheken, Sanitätshäuser

4. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen

5. Banken und Sparkassen, Poststellen

6. Reinigungen, Waschsalons

7. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken und Archive

8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte

9. Großhandel

Zu den Vorschriften für Hygiene und Sicherheit zählen unter anderem die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln oder Trennvorrichtungen für das Personal an Kassen. Solche Trennvorrichtungen gibt es übrigens auch in der Verwaltung der Verbandsgemeinde. Das schützt unsere Bediensteten sowie die Bürgerinnen und Bürger, die die Verwaltung aufsuchen.

Sonderreglungen für Religions-Gemeinschaften

Katholische Kirche in Leubsdorf am Rhein am 2. Mai 2020 | Foto © Tom Rübenach

Angestrahlte Kirche in Leubsdorf | Foto © Tom Rübenach
In der Verordnung heißt es zu Gottesdiensten zwar wörtlich: „Untersagt sind … Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen“, aber es gibt Möglichkeiten der „stillen Einkehr“.

Das bedeutet - so die Verordnung:

Die maximale Anzahl an Teilnehmen von Gottesdiensten darf höchstens eine Person pro 10 qm Grundfläche betragen. Die Gemeinden müssen Vorkehrungen treffen, dass Infektionsketten für die Dauer von 21 Tagen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Die jeweilige Gemeinde ist zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontakt-Nachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.

Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde

Diese Veränderung bedeutet für die Religions-Gemeinschaften viel Vorbereitung. Die Evangelische Kirche (Linz/Bad Hönningen – Unkel/Rheinbreitbach) lädt bereits jetzt zu Gottesdiensten am 17. Mai 2020 ein. Sie sollen jeweils um 10.00 Uhr in Linz und in Rheinbreitbach stattfinden. Nähere Informationen über das "Gottesdienstkonzept in Zeiten von Corona" gibt es auf der Internetseite der Evangelischen Trinitatis Kirchen-Gemeinde, „sobald es vorliegt.“

Auch die Katholische Kirche und andere Religions-Gemeinschaften werden sicherlich bald über ihre Planungen berichten. Darüber werden wir Sie dann hier ebenfalls informieren.

(ts)


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