17:27 / 08. Februar 2023

Es gibt nur noch wenige Ausnahmen

MASKENPFLICHT | Alle wichtigen Informationen

Seit heute, 2. Februar 2023, ist die Maskenpflicht im Zug- und Busverkehr aufgehoben. Das gilt für den Fernverkehr und auch für den ÖPNV in Rheinland-Pfalz. Das bedeutet: Weder im Nah- noch im Fernverkehr muss eine Maske getragen werden. Ausnahmen gibt es lediglich beim Besuch von Krankenhäusern und Pflege-Einrichtungen und wenigen anderen Situationen. Darauf gehen wir unten näher ein. 

WER MUSS EINE MASKE WEITERHIN TRAGEN?

Wer mit Corona infiziert ist, muss auch weiterhin eine Maske tragen, am besten natürlich eine FFP2-Maske. Das gilt dann, wenn man draußen ist, also in der "Öffentlichkeit". Wenn man allerdings alleine herumspaziert, gilt dies nicht. Aber: Das Tragen einer Maske gilt im Fall einer Infektion für fünf Tage.

WER MUSS AUßERDEM EINE MASKE TRAGEN UND WO?

Hier kommt ein Bundesgesetz ins Spiel. In der Arztpraxis, im Krankenhäusern oder etwa in einem Seniorenheim oder anderen Pflege-Einrichtungen: Dort müssen Angestellte und Besucher auch weiter eine FFP2-Maske tragen. Diese Regelung soll noch bis zum 7. April gelten. Wer es ganz genau wissen möchte: Sehr viel mehr Einzelheiten sind in der 34. Corona-Verordnung von Rheinland-Pfalz zu finden.

WIE SIND DIE GENERELLEN AUSNAHMEN VON DER MASKENPFLICHT?

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen sozusagen nie eine Maske tragen. Das gilt auch für diejnigen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Maske tragen dürfen. Wenn wir mit Menschen sprechen, die hör- oder sehbehindert sind, müssen wir auch keine Maske tragen.

WANN MUSS ICH MICH WEITERHIN TESTEN LASSEN?

Es gibt nach wie vor eine Testpflicht in Pflegeeinrichtungen (das gilt übrigens auch für die Tagespflege). Außerdem bei Werkstätten für behinderte Menschen und bei sogenannten ambulanten Diensten oder Firmen. Auch in Krankenhäusern und sogenannten Rehabilitations-Einrichtungen gilt die Testpflicht weiterhin für Personal und Besucher.

In Rheinland-Pfalz allerdings fällt diese Testpflicht für die weg, die ohne Symptome sind. Und es gilt für alle, die Impfungen oder Genesung nachweisen können. Man muss allerdings mindestens drei Mal geipmpft sein, um als "vollständigt geimpft" zu gelten. Oder: Man hat sich zwei Mal impfen lassen und kann zusätzlich nachweisen, dass man genesen ist.

Was aber nach wie vor gilt und was wir in unserer Region von Anfang an gezeigt haben: Solidarität mit Kranken oder Schwachen, also Rücksicht nehmen.

(ts)

 


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