15:46 / 13. Dezember 2020

Neue Corona-Verordnung und Auslegungshilfe

Update 1. Dezember | Was im Corona-Winter gilt

Der Pandemie zu begegnen und sie regelrecht lahmzulegen: Das ist nicht einfach. Wir lernen alle jeden Tag dazu; das nennt man eine "steile Lernkurve". Gerade jetzt - im Adventsmonat und kurz vor Weihnachten - gilt es, noch einmal alle Anstrengungen zu bündeln.

Wir haben Ihnen die Beschlüsse des Bundes und der Länder vor einigen Tagen bereits mitgetielt. In diesem Artikel finden Sie nun das, was daraus für Rheinland-Pfalz abgeleitet wird.

Es ist die 13. sogenannte "Corona-Bekämpfungs-Verordnung" (HIER herunterladen) sowie die dazugehörige "Auslegungshilfe" (HIER herunterladen). Letztere gibt Ihnen eine detaillierte Übersicht über das, was derzeit möglich und was nicht gestattet ist.

Die Landesregierung hat eine Grafik erstellt (siehe hier unten), die Ihnen eine schnelle Übersicht verschafft. Unter der Grafik finden Sie nochmals einen ausführlichen Text zu den Ge- und Verboten.

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Das gilt im Corona-Winter

Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal 5 Personen). Ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre.

Die Maskenpflicht wird ausgeweitet. Grundsätzlich gilt: Überall, wo Menschen sich nahekommen – auch im Freien – und der Mindestabstand schlecht eingehalten werden kann, ist eine Alltagsmaske zu tragen.

Verzicht nicht notwendiger privater Reisen und Besuche. Übernachtungsangebote im Inland bleiben nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

Schließung von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, Konzerthäusern, Museen, Saunen, Spielbanken, Spielhallen, Schwimm- und Spaßbädern, Theatern sowie Wettvermittlungsstellen (letztere sind nur zur Wettannahme geöffnet). Möglich bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.

Schließung von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Lieferungen und Abholungen bleiben möglich.

Schulen und Kitas bleiben, je nach Infektionsgeschehen, geöffnet.

Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen geöffnet: Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.  Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.

Geschlossen werden: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios. Geöffnet bleiben: Physio-, Ergo-, und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege und Friseursalons.

Arbeitgeber sollen, wo immer umsetzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden.

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen verlängert der Bund die außerordentliche Wirtschaftshilfe in den Dezember hinein, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.


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