03:36 / 15. Februar 2021

Update 12. Februar | Aktualisierung 15. Verordnung

In der 15. Corona-Bekämpfungs-Verordnung sind nur wenige Punkte geändert worden. Wir haben diese für Sie hier unten aufgelistet. Ganz unten im Text finden Sie die Links zu den entsprechenden Dokumenten, die Sie sich auch herunerladen können.

Masken

 *   Die verschärfte Maskenpflicht (Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske) wurde ausgeweitet und gilt nun auch für erlaubte körpernahe Dienstleistungen und in Einrichtungen des Gesundheitswesens.

 *   Sofern eine verschärfte Maskenpflicht gilt, wurde ergänzend noch die Zulässigkeit eines vergleichbaren Standards zu FFP2 aufgenommen.

 *   Neu ist die Anordnung der verschäften Maskenpflicht bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen (§ 2 Abs. 4 S. 3 CoBeLVO).

 *   Ausdrücklich erlaubt sind nunmehr Zusammenkünfte der Tarifpartner sowie von Personal- und Betriebsversammlungen (§ 2 Abs. 2 CoBeLVO)

 *   In mehrstündigen schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Staatsexamen, die in Präsenzform stattfinden, kann unter Umständen die Maskenpflicht am Platz entfallen.

Schulen

 *   Präsenzunterricht ab dem 22. Februar in Grundschulen, der Unterstufe des Bildungsgangs ganzheitliche Entwicklung an Förderschulen und der Primarstufe der anderen Bildungsgänge an Förderschulen.Dabei gilt:

    *    Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann, findet ein regulärer Präsenzunterricht statt.

    *   Kann der Mindestabstand nicht gewahrt werden, erfolgt der Unterricht im Wechselmodell.

 *   Abschlussprüfungen bzw. nicht aufschiebbare Prüfungen können als Präsenzprüfung erfolgen

 *   Über die Öffnung weiterer Schulen entscheidet das Bildungsministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium

Weiterbildung

Neu ist die Öffnung für kursabschließende Prüfungen der Integrationskurse, der Berufssprachkurse des BAMF, für Einbürgerungstests und Sprachkurs-Prüfungen, die für eine Hochschulzulassung erforderlich sind. Die Präsenzform ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

Mitarbeiter dürfen nach Beendigung der Quarantäne die Einrichtung nur nach Vorlage eines negativen Tests betreten.

Geänderte Absonderungs-Verordnung (Quarantäne)

Wenn Sie irgendwo das merkwürdige Wort "Absonderung" lesen, ist damit im Normalfall schlicht und einfach die Quarantäne gemeint. "Absonderung" ist einfach der Fachausdruck dafür.

Vorgeschrieben ist, dass die Quarantäne stets mindestens 14 Tage dauert.

 *   Neu: Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Angehörige des Haushaltes müssen einen PCR-Test vornehmen lassen, sobald sie von der Infektion der Kontaktperson erfahren haben.

 *   Im Falle einer Virus-Mutation ist zum Beenden der Quarantäne-Zeit ein zusätzlicher PCR-Test nötig, der frühestens am elften Tag vorgenommen werden kann. Ist der Test positiv, muss der Infizierte nochmals eine Woche in Quarantäne. Diese beginnt mit dem zweiten Test, frühestens am 15. Tag der Quarantäne.

Generell müssen alle positiv Getesteten, Krankheitsverdächtige oder Angehörige des Haushaltes einer positiv getesteten Person (sowie Kontaktpersonen der Kategorie I) unverzüglich in Quarantäne und sich einem PCR-Test unterziehen.

Die einzelnen Texte zum Herunterladen

  1. HIER finden Sie die Begründung zur geänderten Verordnung.
  2. HIER finden Sie die neuen Regelungen zu Besuchen in Pflege-Einrichtungen.
  3. HIER finden Sie die sogenannte "Konsolidierte Fassung" der Vorordnung. Dort ist sie in etwas einfacherem und weniger bürokratischen Deutsch geschrieben. Das gibt Ihnen eine gute Übersicht über alle wichtigen Punkte.
  4. HIER finden Sie die geänderte Quarantäne-Regelung. Wie oben erklärt: Wenn Sie "Absonderung" lesen, ist immer Quarantäne gemeint.
  5. HIER finden Sie Informationen zur (Wieder)Eröffnung von Behinderten-Einrichtungen.
  6. HIER finden Sie die vollständige "Veränderungs-Verordnung" zur 15. Corona-Verordnung

(ts)

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