23:28 / 24. Januar 2021

Update 25. Januar | Verschärfte Masken-Pflicht

Nach wie vor gilt die 15. Corona-Verordnung. Allerdings ist sie in einigen Punkten konkretisiert oder geändert worden. Kernpunkt ist sicherlich die schärfere Masken-Pflicht.

Das bedeutet:

In Bussen und Bahnen sowie in Geschäften müssen ab sofort sogenannte OP-Masken oder solche der Standards KN95/N95 oder FFP2 getragen werden. Alltagsmasken aus Stoff sind dort dann, so schön sie auch sein mögen, nicht mehr zugelassen. Unten in sunserem Artikel bieten wir Ihnen einen interessanten Link an: Dort können Sie checken, welche Kriterien für eine gute Maske gelten.

Das betrifft u.a. folgende Bereiche: 

Ämter, Behörden, Verwaltungen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr (z.B. Notariat und Rechtsanwaltskanzlei), in Lebensmittelgeschäften, Drogeriemärkten, Tankstellen, Banken und Sparkassen. Sie müssen ohnehin in Bussen und Bahnen getragen werden. Das gilt ebenso für Haltestellen und Bahnsteige. Auch bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen müssen die Masken mit dem stärkeren Schutz getragen werden.

Die aktualisierte Corona-Verordnung finden Sie HIER
(Das ist die offizielle, veränderte 15. Corona-Verordnung im Wortlaut)
Die "Was geht -Was geht nicht"-Übersicht finden Sie HIER
(Das ist eine A-Z-Übersicht, sehr klar strukturiert und einfach)

Ziel ist eine Inzidenz von 50

Der Inzidenzwert von 50 ist ausdrücklich in der Verordnung als Ziel genannt worden. Er soll, wenn irgend möglich, bis Mitte Februar erreicht werden. Außerdem können Kommunen bereits über weitergehende Maßnahmen entscheiden, wenn eine Inzidenz von unter 200 erreicht ist. Das ist bisher die allgemeine Marke, bei der auch über Ausgangs-Sperren entschieden wird. In Fällen unter 200 würden dann Kommunen mit dem Mainzer Gesundheits-Ministerium gemeinsam beraten - und entscheiden.

Im Kreis Neuwied lag der Inzidenz-Wert am Samstag (22. Januar) wieder erhöht bei fast 110.

Was der Inzidenz-Wert bedeutet, hatten wir Ihnen bereits im vergangenen Jahr HIER erklärt. Dort ist er kurz innerhalb eines Artikels erläutert.

Die unterschiedlichen Masken

Medizinische Gesichtsmasken sind Einmalprodukte. Sie werden normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet. Sie verfügen über ein sogenannte "CE"-Kennzeichen als Medizinprodukt auf der Verpackung. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen, sind rechteckig mit Faltenwurf und auf der Vorderseite (Außenseite) meist grün oder blau. Die Rückseite (Innenseite) ist weiß. Sie haben Ohrschlaufen und Nasenbügel aus Draht oder Metallstreifen. Medizinische Gesichtsmasken wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor Tröpfchen und in geringem Maße auch vor Aerosolen.

FFP-Masken (FFP steht für „Filtering Facepiece“) schützen Maskenträger besonders vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden.

FFP2-Masken haben eine Filterleistung von mind. 94%. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können. FFP2-Masken haben ebenfalls eine sogenannte "CE"-Kennzeichnung mit einer Nummer auf der Verpackung oder auf dem Produkt. Außerdem können sie eine PSA-Kennzeichnung haben. "PSA" steht für "Persönliche Schutz-Ausrüstung".

Fünf wichtige Tipps zum Erkennen guter Maksen und worauf man achten sollte, finden Sie HIER. Dabei handelt es sich um eine überaus verlässliche Quelle: Es ist eine Zusammenstellung der Ärzte-Zeitung. 

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