01:51 / 24. April 2021

Update 24. April | "Notbremse" in Kraft

Die Bundes-Regelungen des Infektionsschutz-Gesetzes gelten auch im Kreis Neuwied – wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen mehr als 100 beträgt. Das Land hat die mittlerweile 19. Corona-Bekämpfungsverordnung entsprechend geändert. Sie tritt heute, am 24. April, in Kraft.

Die sogenannte „Bundes-Notbremse“ soll nur längstens bis zum Ablauf des 30. Juni gelten. Sie ist also nach heutigem Stand eher von kurzer Dauer. Der Bundestag muss eine sogenannte „eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellen, damit es überhaupt zu so einer Notbremse kommen darf.

HIER können Sie sich das novellierte Infektions-Schutz-Gesetz durchlesen oder herunterladen. Wir haben es extra für Sie im Wortlauf herausgesucht. Es ist der Text, der im Bundesgesetzblatt steht.

HIER finden Sie die angepasste, 19. Corona-Verordnung des Landes – ebenfalls im Wortlaut.

HIER finden Sie eine Grafik, die die Regelungen in Bund und Land grob übersichtlich darstellt. Sie stammt von der Landesregierung.

Wir haben versucht, Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Regelungen gut übersichtlich anzubieten (siehe Text unten). Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Bundesgesetz oder der Landes-Verordnung.

Kontaktbeschränkungen: Private Kontakte müssen sich auf einen Haushalt – plus höchstens eine weitere Person – beschränkten. Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz unter 100 sinken, sind bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten wieder erlaubt.

Betriebe müssen zwei Mal pro Woche Testangebote für Arbeitnehmer anbieten, die nicht im Homeoffice sind. Die Teilnahme bleibt für die Arbeitnehmer freiwillig.

Geschäfte: Der Einzelhandel des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Getränkemärkte, darf pro 20 Quadratmetern Fläche nur noch einen Kunden hereinlassen. Haben sie eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, erhöht sich die Grenze auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter. 

Das ist eine Halbierung der bislang erlaubten Zahlen. 

Alle weiteren Einzelhandelsgeschäfte sind geschlossen und dürfen nur Abholung und Terminshopping anbieten. Bei letzterer Möglichkeit ist ein Test verpflichtend, und es gilt auch hier die Quadratmeter-Regelung. Ab Montag wird dies vermutlich verschärft. Das heißt: Dann ist das sogenannte „Termin-Shopping“ nur noch bei einem Inzidenzwert unter 150 möglich.

Frisöre/Fußpflege: Ab Montag muss voraussichtlich ab Inzidenz 100 ein aktueller Corona-Test vorgelegt werden. Zudem sind Terminvereinbarungen weiter vorgeschrieben.  

Die Corona-Regeln mit der Notbremse | Quelle: Kreisverwaltung Neuwied

Zoo: Der Außenbereich des Zoos kann nach derzeitigem Stand auch nach Inkrafttreten der Notbremse in der bisherigen Form (mit medizinischer Maske und Terminreservierung) geöffnet bleiben. Ab Montag muss aber ein aktueller Test vorgelegt werden. Der Zoo plant derzeit den Aufbau eines eigenen Testzentrums. 

Die weiteren kulturellen Einrichtungen im Kreis sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

Sport: Fünf Kinder unter 14 Jahren plus Betreuer dürfen voraussichtlich ab Montag im Freien gemeinsam kontaktlosen Sport treiben. Ansonsten ist bei einem Inzidenzwert über 100 nur Individualsport allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes erlaubt.

Bewegungs-Einschränkungen („Ausgangssperre“): Das neue Bundesgesetzt sieht eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr vor. Sport ist bis Mitternacht möglich, allerdings nur alleine. 

Ausnahmen gibt es unter anderem für Menschen, die mit Hund noch rausgehen müssen. Wer einen triftigen Grund hat, sich in den genannten Zeiten außerhalb des eigenen Hauses aufzuhalten, benötigt eine entsprechende Bescheinigung, zum Beispiel von seinem Arbeitgeber. 

Bei Verstößen gegen die Ausgangssperre droht ein Bußgeld von 150 Euro.

Schulen: Ab Donnerstag ist der Präsenzunterricht im Kreis Neuwied grundsätzlich ausgesetzt. Die Schüler werden sowohl an den Grundschulen als auch an den weiterführenden Schulen im Distanzunterricht unterrichtet. Für Förderschulen gelten teilweise Ausnahmen. Die Regelung gilt vorerst bis zum 7. Mai. 

Mit dem neuen Infektionsschutz-Gesetz gilt eine Sieben-Tage-Inzidenz von 165 als Messgröße.

Kindertagesstätten: Bei den Kitas wird die Betreuung auf Notbetrieb umgestellt. Das heißt, dass eine Notbetreuung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn beide Elternteile bzw. der alleinerziehende Elternteil berufstätig sind – und wenn eine andere Betreuungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht. Das muss gegenüber der Kita möglicherweise nachgewiesen werden. Außerdem sind verschiedene „Härtefall-Regelungen“ vorgesehen.

(ts)

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