Update 2. April | Jetzt gilt "MaskenSolidarität"
Das neue Infektions-Schutz-Gesetz ist umstritten. Die einen sagen: Wurde langsam Zeit, dass wir endlich wieder „frei“ sind. Die anderen hielten und halten dagegen: Auch, wenn die Zahlen zurückgehen, ist Schutz nach wie vor sehr wichtig.
Corona-Verordnung Nr. 33 und Quarantäne-Bestimmungen zum Nachlesen
Natürlich haben wir auch mit der neuen Verordnung wieder den kompletten Service für Sie. Sie können alle relevanten Dokumente nicht nur lesen, sondern wie immer auch herunterladen.
Die aktuelle Verordnung (gültig ab 3. April) gibt es HIER.
Die formale Begründung für die Verordnung finden Sie HIER.
Die („Absonderungs-“) bzw. Quarantäne-Bestimmungen sind HIER
Die Begründung für die („Absonderungs-“) bzw. Quarantäne-Bestimmungen sind HIER.
"Basis-Schutz" und Dauer der Regelungen
Ab sofort gibt es den sogenannten Basis-Schutz. Das erklären wir weiter unten noch etwas. Außerdem gibt es stärkere Regeln für „Hotspots“. – je nach dem, wie die Lage gerade in einzelnen Region ist. Einen „Hotspot“ können die Länder ausrufen.
Das bedeutet: Die Umsetzung der möglichen verschärften Regelungen liegt nun alleine in den Händen der Länder. Das war bisher anders. Jetzt ist es im neuen Infektionsschutz-Gesetz geregelt. Der Bundestag hat das beschlossen. Es gilt zunächst bis zum 23. September. Dann, nach der parlamentarischen Sommerpause, könnte es angepasst werden – je nach Corona-Lage.
Was das auffälligste an den neuen Regeln sein dürfte: Man muss beim Einkaufen keine Maske mehr tragen. In bestimmten Bereichen aber bleibt die Pflicht zum Tragen einer Maske, und zwar
- In Arztpraxen
- In Pflegeeinrichtungen (also etwa in Seniorenheimen)
- In Krankenhäusern
- In Bussen und Bahnen
Das nennt man also den „Basis-Schutz“.
MaskenSolidarität in der Region
Wir in der Region Linz wollen uns weiter solidarisch und rücksichtsvoll zeigen. Das ist bisher während der gesamten Pandemie hervorragend gelungen. Wir nennen das „MaskenSolidarität“.
Denn wir wissen, dass eine Maske nicht nur uns selbst schützt. Auch andere – Familie, Freunde, Kollegen – werden geschützt, wenn man selbst eine Maske trägt. Am besten, das ist ebenfalls inzwischen bekannt, hilft die FFP2-Maske. Die sitzt zwar nicht so locker im Gesicht, schützt aber am besten.
Schule und Kita
Gibt es in einer Kita eine Infektion, gilt für Kontaktpersonen die sogenannte „Absonderungs“-Pflicht. Die betroffenen Kinder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen erst dann wieder zurück, wenn sie sich mit einem Schnelltest freigetestet haben. Alternativ können sie sich auch zehn Tage lang in Quarantäne begeben. Der Test muss allerdings in einer einer zertifizierten Teststelle durchgeführt werden.
Ab kommendem Montag (4. April) wird es zwei Mal pro Woche ein Testangebot für Schüler sowie für Lehrkräfte geben – anlasslos und freiwilliges. Weiter gilt: Tritt eine Infektion auf, muss sich die betroffene Gruppe an fünf aufeinander folgenden Schultagen selbst testen.
MaskenSolidarität in der Region Linz | Grafik © Benedikt Mugrauer
Übersicht im Detail
Maskenpflicht: Das Tragen einer Maske kann für Krankenhäuser, Dialyse-Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie in Arztpraxen und Rettungsdiensten angeordnet werden. Dasselbe gilt für Asylbewerber-Unterkünfte und den öffentlichen Personennahverkehr.
In Schulen, in Geschäften oder Innenräumen gilt die Maskenpflicht nicht mehr. Bundesweit bleibt die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bestehen.
Testpflicht: Sie kann ebenfalls angeordnet werden - und zwar für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerber-Unterkünfte sowie Schulen, Kindertageseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Abschiebehaft-Einrichtungen sowie im Maßregelvollzug.
Zudem ist dies möglich für Einrichtungen mit "freiheitsentziehenden Unterbringungen" - insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und Senioren.
Das gilt bei Hotspots
Hotspots sind dem Gesetz zufolge Gebiete, in denen "die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht". Das kann gegeben sein, wenn sich zum Beispiel eine gefährliche Virusvariante ausbreitet - oder die Infektionszahlen stark steigen und zugleich eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Dann können weitergehende Maskenpflichten - etwa auch in Supermärkten - angeordnet werden.
Aber auch Impf-, Genesenen- oder Testnachweis-Kontrollen oder Hygienekonzepte bei Publikumsverkehr können Maßnahmen bei Hotspots werden. Rheinland-Pfalz sieht die Hotspot-Regelung vorerst nicht vor.
Eine solche Lage muss das Landesparlament erst per Beschluss feststellen. Ein Hotspot kann sich auf einen Stadtteil beschränken, aber auch ganz Rheinland-Pfalz umfassen. Schwellenwerte, ab wann ein Gebiet ein Hotspot ist, wurden im Gesetz nicht definiert.
Infektionsschutzgesetz zunächst befristet
Das neue Infektionsschutzgesetz ist bis zum 23. September befristet. Das Bundesgesundheitsministerium sieht damit auch die Möglichkeit, nach der parlamentarischen Sommerpause eine neue Regelung zu beschließen, falls das erforderlich ist.
Quelle der „Übersicht im Detail“: SWR.
(ts)
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