21:33 / 03. März 2022

Update 4. März 2022 | Freiheiten kehren zurück

Seit Freitag, dem 4. März gilt die Faustregel: Immer dann, wenn es eine Kontrolle über den Impfstatus oder den Test gibt, kann auch die Maske wegfallen.

Ausnahmen gibt es für Altenheime, Krankenhäuser, sogenannte "körpernahe Dienstleistungen" oder Veranstaltungen in Innenräumen ab 250 Personen. In allen anderen Innenräumen gilt die Maskenpflicht; das gilt immer dann, wenn nicht kontrolliert wird.

Bevor wir Ihnen die wichtigsten Punkte unten auflisten: Hier sind nicht nur die inzwischen 31. Corona-Schutz-Verordnung, sondern auch weitere, wichtige Verordnungen. Sie können Sie wie immer herunterladen und ausdrucken – oder ganz einfach online lesen. Alle sind vom 2. März 2022.

Ausnahmen bei der Maskenpflicht

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Weitere Beispiele: 

  • Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Maske tragen dürfen; 
  • bei der Kommunikation mit Menschen, wenn diese sehbehindert oder hörgeschädigt sind; 
  • Beschäftigte in Einrichtungen mit anderweitigen Schutzmaßnahmen oder negativem tagesaktuellem Test oder 
  • dort, wo kein Kundenkontakt besteht.

Für Kinder und Jugendliche gilt ab 4. März keine Testpflicht mehr bei Freizeitaktivitäten. Nur bei Großveranstaltungen ab 2.000 Teilnehmern.

Quarantäne und „Absonderung“

Kontaktpersonen von Infizierten müssen grundsätzlich für zehn Tage in Quarantäne. Die kann nach sieben Tagen durch ein negatives Testergebnis beendet werden. Bei Kontakten nach Infektionsfällen in Kitas und Schulen gelten allerdings andere Regeln. Darüber sind Schulen und Kitas informiert.

Für minderjährige Kontaktpersonen von Infizierten gilt: Sie müssen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne. Eine sogenannte „Absonderungs-Verpflichtung“ trifft nur noch selbst infizierte Kinder und Jugendliche.

Geboosterte, die direkten Kontakt zu einer infizierten Person hatten, müssen bereits seit längerem nicht mehr in Quarantäne. Die gleiche Regel gilt für doppelt geimpfte oder genesene Personen, deren zweite Impfung beziehungsweise Ansteckung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Was bei Veranstaltungen und Events gilt

Bei Veranstaltungen im Freien gilt die 2G-Regel. Nicht-immunisierte Minderjährige dürfen teilnehmen, wenn sie getestet sind. Dann gilt auch die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Essen und Trinken. 

Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmern können unter 3G stattfinden. 

Eine Maskenpflicht gilt im Innenbereich bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmern dann, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätze eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim Essen oder Trinken.

Für größere Events gilt 2G. Auch hier müssen aber nicht-immunisierte Minderjährige getestet sein.

Es gibt nach wie vor Obergrenzen für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Menschen. Diese Obergrenzen sind je nach Ort geregelt, also außen oder innen.

Clubs und Diskotheken dürfen unter 2G Plus wieder öffnen. Es wird aber ein Schnell-Test verlangt. Davon ausgenommen sind Geboosterte.

Einkaufen, Essen gehen, Freizeit

Die Kontrollen im Einzelhandel sind ja schon länger wieder abgeschafft. Es müssen aber weiterhin Masken getragen werden, am besten FFP2-Masken.

Auch in der Gastronomie gibt es weitere Lockerungen. Dort gilt jetzt die 3G-Regel. Also: Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen rein. Nach Innen- und Außengastronomie wird nicht mehr unterschieden. Die Maskenpflicht gilt nur, wenn jemand Essen abholt.

Beim Frisör und anderen, sogenannten „körpernahen Dienstleistungen“ gilt ebenso die 3G-Regel; außerdem ist die Maske vorgeschrieben.

Für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und Zoos gilt 3G. Die Maskenpflicht entfällt. 

3G gilt außerdem für den gesamten Kulturbereich (Museen, Theater, Kinos, Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur, etc.). Auch im Sport gilt im Außen- und Innenbereich von Sportanlagen 3G. Das gilt ebenso in Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen.

Schließlich: Arbeitgeber nach wie vor verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel im Betrieb zu kontrollieren. Nach wie vor gilt zudem eine Homeoffice-Pflicht. Diese Maßnahmen sollen allerdings schon am 20. März entfallen.

(ts)

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