16:49 / 25. November 2021

Update 24. November | 28. Corona-Verordnung

Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist am Mittwoch (24. November 2021) in Rheinland-Pfalz die 28. Corona-Verordnung in Kraft getreten. Die neuen, strengeren Regelungen gelten nun landesweit.

Einführung einer 2G-Regel

Ab dem 24. November gilt für Erwachsene in Innenräumen grundsätzlich die „2G-Regel“. Und zwar in ganz Rheinland-Pfalz. Das bedeutet, dass der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens nur noch für genesene und geimpfte Personen zulässig ist. Die entsprechenden Beschränkungen betreffen unter anderem:

  • alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Innenbereich)
  • Veranstaltungen im Außenbereich bei festen Sitzplätzen mit Einlasskontrolle/Kartenvorverkauf
  • körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme Rehasport, Funktionstraining, medizinische Dienstleistungen)
  • Gastronomie
  • Beherbergungsbetriebe
  • Reisebus- und Schiffsreisen
  • Sport im Innenbereich
  • Schwimmbad und Sauna
  • Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Innenbereich mit festen Sitzplätzen
  • Freizeitpark, Kletterpark und ähnlichen Einrichtungen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
  • Innenbereiche von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten
  • außerschulische Musik- und Kunstunterricht
  • Kino, Theater, Konzerthaus, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
  • Proben- und Auftrittsbetrieb im Breiten- und Laienkultur im Innenbereich
  • Zuschauer beim Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
  • Museen und Ausstellungen

Dazu gibt es nur wenige Ausnahmen. Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sind generell davon ausgenommen. Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 bis 17 Jahren gilt die „3G“-Regel (geimpft, genesen oder getestet). Ebenso ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. In dem Fall muss eine ärztliche Bescheinigung und ein aktueller Testnachweis vorgelegt werden.

Für die einzelnen Bereiche gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht und Abstandsgebot) in unterschiedlicher Ausprägung.

In folgenden Bereichen gilt noch die sogenannte 3G-Regel (Zutritt für geimpfte und genesene Personen und nicht-immunisierte Personen mit negativen Corona-Test):

  • Sitzungen kommunaler Gremien
  • Standesamtliche Trauungen in geschlossenen Räumen
  • Gottesdienste 

Den vollständigen Wortlaut der 28. Corona-Verordnung – zum Lesen oder zum Herunterladen – finden Sie HIER.

Ablösung des Warnstufensystems

Das bisherige Warnstufensystem mit drei Leitindikatoren wird nicht fortgesetzt. Die Grundlage für die jeweiligen Schutzmaßnahmen ist nunmehr allein die landesweite „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“. Dieser Indikator zeigt an, wie viele Menschen – bezogen auf 100.000 Einwohner – innerhalb einer Woche mit einer Corona-Infektion neu ins Krankenhaus aufgenommen wurden. Die Hospitalisierungsrate liegt in Rheinland-Pfalz zurzeit bei 3,4 (Stand: 23. November).

Weitere wichtige Eckpunkte

  • Wenn Abstände nicht eingehalten werden können, gilt wieder die Maskenpflicht. Und zwar drinnen und draußen. Also beispielsweise auch auf Weihnachtsmärkten. Die Kreisverwaltung kann hier weitere Schutzmaßnahmen anordnen.
  • Die Maskenpflicht für Mitarbeiter von Einrichtungen und Betrieben kann nur noch für geimpfte und genesene Personen entfallen. Ein negatives Testergebnis reicht hier nicht mehr aus.
  • Schüler müssen sich gemäß der neuen Verordnung wieder zwei Mal pro Woche testen.
  • Die in der Verordnung in verschiedenen Regelungen vorgegebene Testpflicht kann nun grundsätzlich nur noch durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest) oder einen PCR-Test erfüllt werden. Die zugrundeliegende Testung darf nicht länger als 24 Stunden zuvor vorgenommen worden sein.
  • Ein Selbsttest unter Aufsicht ist nur noch zulässig bei Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren sowie bei Testung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch die Testungen an Schulen werden nach wie vor als Selbstests durchgeführt. Über die genannten Fälle hinaus sind Selbsttests zur Erfüllung der Testpflicht nicht mehr möglich.

Regelungen laut Infektionsschutzgesetz

Ergänzend dazu sind einige Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz festgelegt:

  • Am Arbeitsplatz gilt ab dem 24. November die 3G-Regel. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel zu kontrollieren.
  • Auch in Bussen und Bahnen (Ausnahme: Schülerbeförderung) gilt die 3G-Regel. Die Verkehrsbetriebe sollen die Einhaltung stichprobenartig kontrollieren.

Der Weg aus der Pandemie: Impfen

Die größte Herausforderung im Bezug auf die Pandemie ist weiterhin die hohe Anzahl umgeimpfter Menschen. Daher sollen die Impfangebote ausgeweitet und die Booster-Impfungen forciert werden. Anmeldungen in den Impfzentren für Booster-Impfungen sind ab sofort schon fünf Monate und ab dem 1. Dezember bereits vier Monate nach der Zweitimpfung möglich. Bisher war das erst nach sechs Monaten möglich.

Der Appell bleibt also: Lassen Sie sich impfen und halten Sie sich an die Abstands- und Hygieneregeln.

(bm / Quelle: Kreis Neuwied)

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