11:15 / 02. August 2019

Zulassungsbedingungen für Brauchtumsumzügen

Im Rahmen einer am 16.07.2019 stattgefundenen Pressekonferenz wurde eine gemeinsame Pressemeldung von den Rheinischen Karnevals-Korporationen e.V. (RKK) und der Arbeitsgemeinschaft Koblenzer Karneval e.V. (AKK) herausgegeben. Diese Veröffentlichung enthält alle relevanten Fallkonstellationen zum Thema Zulassungsbedingungen für Brauchtumsumzüge.

Gemeinsame Pressemeldung von RKK und AKK

Am Dienstag, 28.05.2019 traf sich der Präsident der Rheinischen Karnevals Korporationen e.V.(RKK) Hans Mayer gemeinsam mit seinem persönlichen Referenten Gerd-Walter Adler in den Räumen der Abteilung Verkehr und Straßenbau des Rheinland-Pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mit Vertretern des Referates Straßenverkehrsordnung, Fahrzeugzulassung, Fahrerlaubnisrecht &  Verkehrssicherheit, um das Thema Zulassungsbedingungen für Brauchtumsumzüge zu erörtern. Unterstützt wurden Sie hierbei in den Fachfragen durch den Zugmarschall der Arbeitsgemeinschaft Koblenzer Karneval e.V. (AKK), Olav Kullak und dem Leiter der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in Rheinland-Pfalz beim TÜV Rheinland Herr Jörg Wehrfritz.

Wie bereits bei dem ersten Treffen zwischen dem AKK Zugmarschall und den Mitarbeitern des Ministerial-Referates Verkehrssicherheit im November 2018 wurden zunächst die Ansichten und Standpunkte zu der Problematik erörtert.

Der anschließende Austausch zu Lösungsansätzen aus der Misere, dass die ehrenamtlichen Brauchtumspfleger vermehrt den Bau von Wagen zu diesen Umzügen einstellen würden, da sie die Bedingungen nicht erfüllen können, war sehr sachlich und zielorientiert. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Mitarbeiter in der Verkehrsabteilung des Ministeriums jederzeit bemüht sind die Ehrenamtler, auch im Sinne der Landesregierung, zu unterstützen.

Man stellte einvernehmlich fest, dass die bundesgesetzlichen Regelungen, die hier zur Rede stehen, bereits seit 1989 unverändert gültig sind, also von einer Verschlimmerung nicht zu sprechen ist. Ebenso einvernehmlich kam man zu dem Schluss, keine Rheinland-Pfälzische Einzelregelung ins Leben rufen zu können, da dies eine bundesgesetzliche Regelung ist.

Das Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums über Brauchtumsumzüge ist, unter anderem bedingt durch die Interventionen der AKK im letzten Jahr und der RKK, zurzeit in der Überarbeitung bzw. wird auf einen aktuellen Stand gebracht. Eine Veröffentlichung ist nicht vor Oktober zu erwarten und Veränderungen zu der jetzt getroffenen Regelung sind nicht abzusehen.

Nach den durchgeführten Abstimmungen konnte schließlich Folgendes festgestellt werden:

  • Fahrzeuge, die künftig NEU (auch Eigentümerwechsel) für Brauchtumsumzüge eingesetzt werden sollen, müssen in vollem Umfang den Regelungen des Merkblattes für Brauchtumsumzüge entsprechen.
  • Fahrzeuge, die bereits im Einsatz sind,

    - die über eine Anmeldung verfügen bzw. für die Originalpapiere (Brief oder Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. Allgemeine Betriebserlaubnis) vorliegen und somit den Vorschriften entsprechen, sind von der Problematik ausgenommen.

    - für die keine Papiere vorliegen, deren Typenschild jedoch noch erhalten ist, können über den Hersteller oder wenn dieser nicht mehr existiert über das Kraftfahrtbundesamt die Betriebserlaubnis ersatzbeschafft werden und fallen ebenso nicht unter die Problematik.
  • Alle anderen Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis mehr aufzufinden ist oder nie eine bestand, weil sie in der Landwirtschaft eingesetzt oder gar selbst gebaut sind, können auch künftig gemäß einer vom AKK-Zugmarschall vorgetragenen Lösung, über ein Gutachten mit einer Einzelgenehmigung ausschließlich für Brauchtumsumzüge, an diesen unter Einhaltung der Auflagen aus dem jeweiligen Gutachten teilnehmen.

Hierbei ist jeweils das eigentliche Fahrgestell gemeint, eine Begutachtung des jeweiligen Aufbaus muss ebenso durchgeführt werden.

Somit bleibt festzuhalten, dass es bei der lange gelebten Regelung bleibt, wonach alle Fahrzeuge an den Brauchtumsumzügen teilnehmen dürfen, die sicher sind und dies von einem amtlichen Sachverständigen bescheinigt bekommen haben.

 

 

 

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