11:27 / 15. September 2020

10. Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz ergänzt

Aktualisierung der 10. Corona-Verordnung (Stand 25. August)

Man kann das schon einigermaßen verwirrend finden, was man da auf amtlichen Seiten zu lesen bekommt. Zum Beispiel das hier: "Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet...".

Andererseits bedeutet das auch Rechtssicherheit. Denn in einem demokratischen Land zu leben, in dem es viel Bürokratie gibt, bedeutet ebenso, sich auf Recht und Gesetz verlassen zu können. Und umso präziser das formuliert ist, desto sicherer kann man sich sein. Das gilt im Übrigens auch dann, wenn man nicht jedes Detail gut findet.

"Konsolidierte Fassung" der Verordnung zum Herunterladen

Bereits seit dem 19. Juni gilt nun die 10. Corona-Bekämpfungs-Verordnung für das Land Rheinland-Pfalz. Eigentlich sollte sie am 31. August (also kommenden Montag) auslaufen und durch eine neue ersetzt werden. Durch den deutlichen Anstieg von Neu-Infizierungen allerdings bleibt sie zunächst gültig.

Heute (Mittwoch, 6. August) haben sich erneut 68 Menschen mit dem Corona-Virus neu infiziert. Das bedeutet für das Land: Jetzt sind mehr als 1000 Menschen infiziert, genau: 1016. Aktuell gibt es damit 8.802 bestätigte Fälle in Rheinland-Pfalz. 243 Menschen sind an oder mit dem Virus verstorben. 7.523 Menschen sind zwar wieder genesen. Was das aber genau bedeutet, ist unklar. Es wird weiter untersucht. Denn eine "Genesung" muss nicht bedeuten, dass es keine Langzeit-Schäden geben kann.

Die neue Verordnung - die ja immer noch 10. Corona-Verordnung heißt - ist ergänzt worden. Wenn eine Verordnung geändert wird, wird sie in eine "Konsolidierte Fassung" umgeschrieben. In der Verordnung, die Sie HIER herunterladen können, finden Sie dazu auf der ersten Seite den entsprechenden Hinweis. Neben dem Datum der Verordnung ist eine Fußnoten-Nummer (1). Dazu steht dann unten: "nichtamtliche konsolidierte Fassung ... vom 25. August 2020". Gestern wurde sie also "konsolidiert" und gilt ab sofort in der jetzigen Form.

Einzelheiten in weiteren Dokumenten nachzulesen

Zusätzlich zu der konsolidierten Fassung hat das Land weitere Dokumente veröffentlicht. Sie können sie alle ebenfalls herunterladen und selbst lesen und studieren. Wir haben Sie für sie hier unten aufgelistet. Sie müssen nur den jeweiligen Link anklicken, um dorthin zu gelangen.

HIER finden Sie die "Dritte Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz". Dort steht Punkt für Punkt, was sich geändert hat. Diese Änderungen sind dann in die "konsolidierte Fassung" eingearbeitet worden. Es ist also einfacher, direkt die konsolidierte Fassung zu lesen.

HIER finden Sie lediglich einen kurzen Text zu Verlängerung bei fleischverarbeitenden Betrieben, Schlachthöfen usw. Dabei geht es lediglich um die Verlängerung der entsprechenden Verordnung bis zum 31. Oktiober 2020.

HIER finden Sie die Fünfte Landes-Verordnung, die u.a. Werkstätten für behinderte Menschen betrifft. Sie ist in einigen Punkten geändert worden. Neben Werkstätten geht es auch um Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke. Das Personal und die Angehörigen, die dies betrifft, werden sicher von den entsprechenden Einrichtungen informiert, soweit es sie betreffen sollte.

Hilfe: Was ist erlaubt? - Was ist verboten?

Das Land Rheinland-Pfalz hat eine Liste zusammengestellt, die wichtige Fragen beantwortet. Wer wissen möchte, was erlaubt, verboten oder eingeschränkt ist, der findet HIER viele Antworten. Man nennt das eine "Auslegungs-Hilfe". Sie gilt offiziell nur noch bis zum 31. Augst (also kommenen Montag). Sollte sie aktualisiert werden oder sich ändern, werden wir Sie wieder informieren.

(ts)

 


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