13:14 / 12. Mai 2021

Corona-Update 12. Mai | 20. Verordnung veröffentlicht

Darauf haben viele Bürgerinnen und Bürger gewartet: Die bundeseinheitliche Notbremse kann bald gelockert werden. Zunächst gelten Lockerungen grundsätzlich für das Land Rheinland-Pfalz (siehe Grafik unten). Für den Kreis Neuwied aber gelten noch einige Tage der Geduld, des Wartens und – nicht zuletzt – der Disziplin.

Strikte Reihenfolge bis zur Lockerung

Zwar ist die sogenannte Inzidenz seit gestern (Dienstag, 11. Mai) wieder erstmals unter die 100 gefallen. Dennoch gilt: Zunächst müssen die Zahlen wirklich unter der magischen 100er-Grenze bleiben. Dann läuft es wie folgt ab:

  • Kommenden Montag wäre dann der fünfte Werktag unter 100
  • Zwei Tage später, also am Mittwoch, dem 19. Mai) könnten dann auch für den Kreis Neuwied Lockerungen in Kraft treten

Komplette Verordnung zum Herunterladen

Wie immer bei neuen Verordnungen oder wichtigen Informationen: Sie können sich auch die 20. Corona-Verordnung des Landes wieder herunterladen, und zwar HIER.
Der Corona-Stufenplan Richtung Erleichterungen und LockerungenGrafik: Landesregierung Rheinland-Pfalz

Wir haben für Sie die rechtlich sehr komplizierte Verordnung durchgelesen. Die wichtigsten Änderungen, die nach einem möglichen Erreichen „unter 100“ kommenden Mittwoch gelten, stehen unten. Dabei finden Sie auch die dazu gehörigen Paragrafen. So können Sie alle Details dann bei Interesse in der Verordnung direkt nachlesen. 

Es ist wirklich wichtig, dass diese Lockerungen und Erleichterungen nur in Kraft treten können, wenn die „100er-Inzidenz-Regel“ erreicht bleibt.

Wichtigste Änderungen in der neuen Verordnung

Es ist wirklich wichtig, dass diese Lockerungen und Erleichterungen nur in Kraft treten können, wenn die „100er-Inzidenz-Regel“ erreicht bleibt.

Testpflicht: Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis einschließlich fünf Jahre, § 1 Abs. 9 S. 2

-          Kontakt-Nachverfolgung:
§ 1 Abs. 8 Die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung entfällt, sofern bei dem eingesetzten (Anm.: digitalen) Erfassungssystem eine Prüfung der angegeben Telefonnummer erfolgt

-          § 5 Voraussetzungen für die Öffnung von Einrichtungen:
Der gesamte Handel kann wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften.

§ 5 Abs. 1 S. 3: Für Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht.

-          § 8 Hotellerie, Beherbergungs-Betriebe:
Kontaktarmer Urlaub wird möglich. Übernachtungen in Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit eigenen sanitären Anlagen sind dann wieder erlaubt.  Gemeinschaftseinrichtungen sind geschlossen. Übernachtungen in Hotels sind auch „kontaktarm“ möglich, wenn zum Beispiel Frühstück auf dem Zimmer und ein eigenes Bad angeboten wird. Für den Aufenthalt ist eine Testung bei Anreise und danach alle 48 Stunden notwendig.

-          § 10 Sport:
Die kontaktfreie Sportausübung ist wieder möglich; das gilt auch für Bereiche des Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden kann. Hallensport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand eingehalten und die Personenbegrenzung von einer Person auf 40qm nicht überschritten wird. Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand möglich.

Außerhalb der sportlichen Betätigung gilt die Maskenpflicht, § 10 Abs. 2 Nr. 5.

Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen bleiben in der ersten Stufe noch geschlossen.

-          § 11 Freizeit:
Kletterparks im Freien dürfen öffnen, § 11 Abs. 1 S. 2.

-          § 13 Kindertages-Einrichtungen, Kindertages-Pflege:
Eine weitere Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung von Maskenpausen im Freien sowie zur Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen möglichst einzuhalten, § 13 Abs. 5 S. 5

-          § 14 Hochschulen, außerschulische Bildungs-Maßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung:
Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind nunmehr wieder für alle Einrichtungen bei einer Personenbegrenzung von 20 qm pro Person im Unterrichtsraum/Fläche/im Freien zulässig.

Musik- und Kunstunterricht, § 14 Abs. 6: Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag abweichend von Satz 1 der Musik- und Kunstunterricht in kleinen Gruppen bis zu zehn Personen sowie einer Lehrperson im Freien zulässig; hierbei gilt während des gesamten Proben-Betriebs das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1.

(ts)

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