Anmeldung einer Zwangsbestattung
Leistungsbeschreibung
Verstirbt eine Person, die keine Angehörigen (Hinterbliebenen) hat, welche sich um die Bestattung kümmern, und fühlt sich auch sonst niemand verantwortlich sich um die Bestattung zu kümmern, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung der Person.
Verfahrensablauf
Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt nur dann, wenn keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden sind oder diese nicht zeitnah zu ermitteln sind oder auch sonst niemand für die Bestattung sorgt.
Sollte ein Angehöriger bzw. eine bestattungspflichtige Person ermittelt werden, fordert die Behörde diese Person mit einem Bescheid zur Bestattung auf. Sollte die Person dieser Aufforderung nicht nachkommen, sorgt die Behörde für die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme (Zwangsbestattung). Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen, ist dieser Wille nicht bekannt, soll eine ortsübliche Bestattung erfolgen.
Die Kosten, mit denen die Behörde zur Bestattung in Vorlage getreten ist, sind von der bestattungspflichtigen Person zu ersetzen.
Voraussetzungen
Wer eine verstorbene Person findet, muss unverzüglich die Angehörigen (= bestattungspflichtige Person) oder die Polizei benachrichtigen.
Wenn
- keine bestattungspflichtige Person vorhanden ist oder
- ermittelt werden kann oder
- aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann,
wird die örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung mit ordnungsbehördlichen Mitteln veranlassen.
Welche Gebühren fallen an?
Grundsätzlich ist eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form vorzunehmen.
Soweit eine bestattungspflichtige Person ermittelt wurde, dieser Person jedoch die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden können, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts.Rechtsgrundlage